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Grundlagen für die Aufgaben der Bischofskonferenz sind das Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus (Nr. 37-38) des Zweiten Vatikanischen Konzils, das Kirchliche Gesetzbuch (insbesondere die Canones 447-459 des Codex Iuris Canonici) aus dem Jahr 1983, das Motuproprio über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen Apostolos Suos aus dem Jahr 1998 sowie die Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz aus dem Jahr 2005.
Die Bischofskonferenz besitzt auf den Gebieten der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung eine eigene, im universalen Recht der Kirche festgelegte, rechtliche Kompetenz. Die Bischofskonferenz erlässt in den vom CIC festgelegten Bereichen allgemeine Dekrete (decreta generalia), die vom Apostolischen Stuhl bestätigt (recognitio) und von der Bischofskonferenz rechtmäßig verkündet (promulgatio) werden müssen, damit sie ihre verpflichtende Kraft erhalten.
Bezüglich der lehramtlichen Kompetenz der Bischofskonferenz hat das Motuproprio Apostolos Suos Klärung gebracht. Die Bischöfe sind als einzelne als auch gemeinsam als Bischofskonferenz authentische Lehrer des Glaubens. Diese Lehrautorität der Bischofskonferenz wird von can 753 und von Apostolos Suos in den Nrn 21-23 bestätigt. Für die Ausübung der Lehrautorität der Bischofskonferenz finden sich den CIC ergänzende Normen in Apostolos Suos. Lehraussagen der Bischofskonferenz, die verbindlich sein und von den Gläubigen mit religiösem Gehorsam angenommen und befolgt werden sollen, müssen demnach von den Bischöfen, die Mitglieder der Bischofskonferenz mit entscheidendem Stimmrecht sind, auf der Vollversammlung entweder einstimmig - dann bedürfen sie keiner recognitio durch der Apostolischen Stuhl - oder wenigstens mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Wenn die Entscheidung nicht einstimmig erfolgt, ist eine recognitio durch den Apostolischen Stuhl notwendig. Das authentische Lehramt der Bischöfe kann in der Bischofskonferenz nur von der Vollversammlung ausgeübt werden, also nicht vom Ständigen Rat, einer Kommission oder irgendeiner anderen Einrichtung der Bischofskonferenz.
Die vom Apostolischen Stuhl errichtete Bischofskonferenz besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit gemäß can 449 § 2 für den kirchlichen Bereich. Kraft des für die Republik Österreich geltenden Konkordatsrechts besitzt die Österreichische Bischofskonferenz jedoch zugleich auch Rechtsfähigkeit für den Bereich der staatlichen Rechtsordnung. Sie hat dabei die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts und hat die Fähigkeit, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern. Bezüglich des Konkordates ist festzuhalten, dass hierin die Bischofskonferenz keine direkte Zuständigkeit besitzt, da das Konkordat ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich ist.
Die Österreichische Bischofskonferenz ist im Jahr 1849 erstmals zusammengetreten und zählt somit zu den ältesten Bischofskonferenzen. Vor dem Hintergrund der politischen Veränderungen der bürgerlichen Revolution 1848 hat die Katholische Kirche damals zu einer Form der Zusammenarbeit gefunden, die den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen angemessen war und ist. Die Bischofskonferenz ist gleichsam ein funktionales Gegenüber zum Staat. Solange Belange, die für die Kirche von wesentlichem Interesse sind, auf nationalstaatlicher Ebene geregelt werden - solange es also auch ein Staatskirchenrecht gibt - werden Bischofskonferenzen eine wichtige Einrichtung in der Verfassung der Kirche sein.
Es geht aber auch um eine angemessene Form der Mitgestaltung und Mitverantwortung der Kirche in gesellschaftspolitischen Fragen. Apostolos Suos betont in diesem Sinne in Nr 15 die Aufgaben der Bischofskonferenz, zu den jeweiligen gesellschaftlichen Entwicklungen im allgemeinen bzw zu den Gesetzesvorlagen der einzelnen Staaten im besonderen, Stellungnahmen abzugeben. In diesem Zusammenhang werden der Schutz des menschlichen Lebens, des Friedens, der Menschenrechte sowie die Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel explizit genannt. In Österreich besteht für die Österreichischen Bischofskonferenz auf dem Weg der Gesetzesbegutachtung eine im internationalen Vergleich ausgezeichnete Möglichkeit, die Anliegen der Kirche noch im Stadium der Gesetzwerdung angemessen zu artikulieren. Die laufende Durchführung der Gesetzesbegutachtung zählt zu den wesentlichen Aufgabenbereichen des Generalsekretariats der Bischofskonferenz.
Bischofskonferenzen sind im Rahmen der kirchlichen Verfassung als eine Art Zwischeninstanz zu bezeichnen. Zwischenistanzen sind die notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung der Kirche als communio ecclesiarum. Sie stehen in der Synodaltradition der Kirche und sind ein kollegiales Element in der Kirchenverfassung. Bischofskonferenzen sind somit eine aus der synodalen Verfassungsstruktur der Kirche abgeleitete Antwort auf die Entwicklung der neuen politischen Ordnungsstrukturen des 19. und 20. Jahrhunderts. Sie entsprechen dem Weltgestaltungsauftrag des Volkes Gottes auf der spezifischen Ebene des Staates.
Die Entfaltung des demokratischen Rechtsstaates hat dazu geführt, dass die Bischofskonferenzen immer mehr die Aufgabe haben, in der pluralistischen Vielfalt der einzelnen Staaten als Sprachrohr der Katholischen Kirche zu fungieren. Es ist daher für die Kirche von großer Bedeutung, daß sie in den Bischofskonferenzen handlungsfähige Instanzen auf jenen Ebenen hat, auf denen für die Kirche wesentliche Entscheidungen im Rahmen rechtsstaatlich- demokratischer Meinungs- und Willensprozesse getroffen werden, damit die Kirche in dem betreffenden Umfeld ihre Mission und Aufgaben in der Welt erfüllen kann.
ORGANE
Die Vollversammlung ist das Hauptorgan der Österreichischen Bischofskonferenz. Ihr gehören die 9 Diözesanbischöfe, der Militärbischof, der Abt von Wettingen-Mehrerau und die Weihbischöfe an. Emeritierte Bischöfe sind keine Mitglieder der Bischofskonferenz. Die Mitglieder der Bischofskonferenz sind grundsätzlich zur Teilnahme an der Vollversammlung verpflichtet, als Entschuldigungsgrund gelten eine schwere Erkrankung oder eine Verpflichtung durch höhere Autorität. Für Diözesanbischöfe ist es in diesen Fällen möglich, sich nach den Vorgaben der Statuten vertreten zu lassen. Zur Vollversammlung wird auch der Apostolische Nuntius in Österreich eingeladen, der jedoch kein Mitglied der Bischofskonferenz ist. Der Generalsekretär der Bischofskonferenz nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung teil und führt das Protokoll.
Gemäß den Statuten finden drei ordentliche Vollversammlungen pro Jahr statt, die vom Vorsitzenden der Bischofskonferenz einberufen werden. Er erstellt unter Beachtung der Statuten die Tagesordnung und leitet die Sitzungen. Da er die Bischofskonferenz nach außen vertritt, ist es in der Regel der Vorsitzende, der die Öffentlichkeit über die Ergebnisse einer Vollversammlung informiert.
Jedes Mitglied der Bischofskonferenz kann innerhalb der festgesetzten Frist Vorschläge für die Tagesordnung einbringen. Im Verlauf der Vollversammlung hat auch jedes Mitglied der Bischofskonferenz das Recht, Anträge einzubringen, die vom Vorsitzenden zur Abstimmung gebracht werden. Das Statut regelt in welchen Materien die Bischofskonferenz Beschlüssen fassen kann, wer hierzu stimmberechtigt ist und welche Mehrheit erforderlich ist. Das offizielle Promulgationsorgan der Beschlüsse ist das Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz.
Das Generalsekretariat wird vom Generalsekretär der Bischofskonferenz, Peter Schipka, der von der Vollversammlung auf eine Periode von sechs Jahren gewählt ist, geleitet. Er nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung teil und führt das Protokoll.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Generalsekretariats zählen die Vorbereitung der Vollversammlung sowie die Verrichtung der daraus resultierenden Nacharbeit. Es pflegt die Beziehungen zu den zuständigen kirchlichen und staatlichen Stellen und besorgt den nötigen Schriftverkehr. Daneben steht es in ständigem Kontakt mit den der Bischofskonferenz zugeordneten Einrichtungen und Institutionen und nimmt gegebenenfalls die Diensthoheit wahr. Das Generalsekretariat ist in seinen Tätigkeiten an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. Es handelt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen bischöflichen Referenten.
ZUSTÄNDIGKEITEN
Die Bischofskonferenz hat auf Grundlage der Statuten für bestimmte Fachgebiete Zuständigkeiten festgelegt. Dabei werden die Mitglieder der Bischofskonferenz entsprechend dem Prinzip der Kollegialität und unter Beachtung ihrer Sachkompetenz an den gesamtösterreichischen Aufgaben beteiligt.
Eine Zuständigkeit kann von einer bischöflichen Kommission oder durch einen bischöflichen Referenten wahrgenommen werden, wobei in beiden Fällen für die jeweilige Funktionsperiode eine Wahl durchgeführt wird. Bestimmte Zuständigkeiten sind an die Funktion des Vorsitzenden oder des Sekretärs der Bischofskonferenz gebunden. Daneben bezeichnen Kontakte jene Bereiche, die von Bischöfen im Auftrag oder im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz wahrgenommen werden. Für dies Aufgabenbereiche, die keiner zeitlichen Befristung unterliegen, ist keine Wahl notwendig. Die Dreiteilung der Zuständigkeiten in Kommission, Referat und Kontakt ist somit auch Ausdruck einer abgestuften Priorität.







